Erste Hilfe Kurs in Wolfsburg
Bemerkung
Bei diesen Erste Hilfe Kurs in Wolfsburg können alle Führerscheinbewerber und andere Teilnehmer teilnehmen. Es ist eine Voranmeldung erforderlich.
Im Erste Hilfe Kurs werden folgende Themen behandelt:
- Vorgehendesweise beim Aufinden einer verletzten Person
- Notruf richtig absetzen
- Akute Erkrankungen.
- Allgemeine Verhaltensregeln bei Unfällen/Notfällen/Rettung.
- Bauch-, Brustkorb- und Kopfverletzungen.
- Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen.
- Durchführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung nach den neuesten Erkenntnissen.
- Funktionsweise und Handhabung eines Automatisierten externen Defibrillator (AED).
- Helmabnahme bei bewusstlosen Motorradfahrern
- Retten aus Kraftfahrzeugen
- Herstellen der stabilen Seitenlage
- Knochenbrüche, Gelenkverletzungen.
- Kontaktaufnahme/Prüfen der Vitalfunktionen.
- Professionelle Wundversorgung.
- Störungen des Bewusstseins.
- Störungen von Atmung und Kreislauf.
- Verbrennungen/thermische Schäden.
- Vergiftungen/Verätzungen.
- Verhaltensregeln/Maßnahmen bei Elektrounfällen.
- Versorgung von unter schockstehenden Personen.
- Wunden, bedrohliche Blutungen.
Kurs Bescheinigung über Erste Hilfe
Nach Abschluss dieses Kurses wird dem Teilnehmer eine Bescheinigung über Erste Hilfe ausgehändigt, die er bei der Zulassungsbehörde vorlegen muß.
Vorschrift für Führerscheinbewerber die einen Führerschein beantragen:
- Jede Person, die in Deutschland einen Führerschein beantragt muss einen Kurs für Erste Hilfe absolvieren.
- Weiterhin benötigen Sie, die Führerschein Sehtest Bescheinigung, die Sie bei uns nach Abschluss des Erste Hilfe Kurs absolvieren können.
Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistungen durch Ersthelfer:
- Unfallopfern zu helfen, ist die moralische und gesetzliche Pflicht jedes Menschen. Gemäß § 34 Unfall nach der StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) hat jeder Unfallbeteiligte sofort anzuhalten, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, den Verkehr zu sichern, den Verletzten zu helfen und die Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendignen Festellungen getroffen worden sind.
- Im Rahmen einer Erste Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadenersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu eine Verschlimmerung der Schädigung führt.
- Mehr Infos: § 34 Unfall nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Mehr Infos: § 323c Unterlassene Hilfeleistung nach der StVO (Straßenverkehrs-Ordnung Bundesministerium der Justiz)